AGB

1. Geltungsbereich und Vertragsabschluss
1. Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachfolgenden Bedingungen. Etwaigen Einkaufsbedingungen des Bestellers wird ausdrücklich widersprochen. Sie verpflichten uns auch im Fall einer vorbehaltslosen Vertragsausführung nicht.
2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.
3. Alle Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung für uns verbindlich.

2. Angebot u. Angebotsunterlagen
1. Unsere Angebote sind freibleibend. Ebenso sind technische Be- schreibungen und sonstige Angaben in unseren Angeboten, Prospekten und sonstigen Informationen zunächst unverbindlich.
2. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen oder sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
3. Ist die Bestellung als Angebot gem. § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von 15 Werktagen annehmen.
4. Angaben im Sinne von Absatz 1 sowie in öffentlichen Äußerungen unsererseits, durch Hersteller und seine Gehilfen (§ 434 Abs. 1 S. 3 BGB) werden nur Bestandteil der Leistungsbeschreibung, wenn in diesem Vertrag ausdrücklich Bezug darauf genommen wird.

3. Preise, Zahlungsbedingungen u. Verrechnung
1. Sofern nicht anders angegeben, verstehen sich unsere Preise ab Werk oder bei Lieferung vom Lager ab Lager ausschließlich der Kosten für Verpackung. Diese wird gesondert in Rechnung gestellt.
2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen einge- schlossen. Sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
3. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
4. Kaufpreiszahlungen sind innerhalb von 15 Werktagen seit Erhalt der Ware und der Rechnung bar oder per Überweisung bei uns eingehend zu leisten. Sie gelten ab dem Datum als geleistet, ab dem uns der Betrag frei zur Verfügung steht.
5. Andere Zahlungsformen bedürfen besonderer schriftlicher Vereinbarung. Dadurch auf beiden Seiten entstehende Kosten trägt der Besteller.
6. Der Besteller hat ein Recht zur Aufrechnung oder ein Zurückbehaltungsrecht nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Zurückbehaltungsrechte stehen ihm darüber hinaus nur insoweit zu, soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

4. Ausführung der Lieferungen, Lieferzeit u. Mitwirkungspflichten
1. Der Umfang unserer Lieferpflicht ergibt sich ausschließlich aus diesem Vertrag. Konstruktions-, Form- und Farbänderungen, die auf einer Verbesserung der Technik oder auf Forderungen des Gesetzgebers beruhen, bleiben vorbehalten, soweit die Änderungen nicht wesentlich oder sonst für den Besteller unzumutbar sind.
2. Sind Teillieferungen für den Besteller zumutbar, können diese erfolgen und in Rechnung gestellt werden.
3. Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt vollständiger und richtiger Selbstbelieferung, es sei denn, die Nichtbelieferung oder Verzögerung ist durch uns verschuldet. Werden wir insoweit selbst nicht beliefert, obwohl wir bei zuverlässigen Lieferanten deckungsgleiche Bestellungen aufgegeben haben, werden wir von unserer Leistungspflicht frei und können vom Vertrag zurücktreten.
4. Die Angabe von Lieferfristen erfolgt grundsätzlich unter dem Vorbehalt vertragsgemäßer Mitwirkung des Bestellers. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus.
5. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
6. Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung. Die Lieferfristen verlängern sich im Falle eines Arbeitskampfes für die Dauer der hierdurch bedingten Störung. Dies gilt entsprechend für Liefertermine.
7. Für die Einhaltung von Lieferfristen und Terminen ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk oder Lager maßgeblich. Sie gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann.
8. Stellt sich nach Abschluss des Vertrages heraus, dass der Besteller keine hinreichende Gewähr für seine Zahlungsfähigkeit bietet und unser Zahlungsanspruch gefährdet ist, sind wir berechtigt, die Lieferung zu verweigern, bis der Besteller die Zahlung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet hat. Erfolgt die Zahlung oder Sicherheitsleistung nach einer darauf gerichteten Aufforderung nicht innerhalb von 7 Werktagen, so sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
9. Gerät der Besteller mit dem Abruf, der Abnahme oder Abholung in Verzug oder ist eine Verzögerung des Versandes oder der Zustellung von ihm zu vertreten, so sind wir unbeschadet weitergehender Ansprüche berechtigt, eine Kostenpauschale in Höhe der ortsüblichen Lagerkosten zu verlangen, unabhängig davon, ob wir die Ware bei uns oder einem Dritten einlagern. Dem Besteller bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein niedrigerer Schaden entstanden ist.

5. Verzögerung der Lieferung
1. Betriebsstörungen und Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die eingegangene Lieferfrist für die Dauer der Betriebsbehinderung und einer angemessenen Anlaufzeit zu verlängern und, wenn die näheren Umstände es erfordern, Lieferungsverpflichtungen ganz oder teilweise aufzuheben. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung und sonstige Umstände gleich die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder sonst unmöglich machen, und zwar einerlei, ob sie bei uns selbst oder einem Unterlieferer eintreten.
2. Dauern die behindernden Umstände einen Monat nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist immer noch an, kann jede Seite vom Vertrag zurücktreten.
3. Weitergehende Ansprüche wegen von uns nicht verschuldeter Über- schreitung der Lieferfrist sind ausgeschlossen.
4. Absatz 2 gilt nicht, sofern der Verzug auf Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder auf einer wesentlichen Pflichtverletzung beruht. Er gilt auch nicht, sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde.

6. Erfüllungsort, Gefahrübergang u. Transportversicherung
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung ab Werk vereinbart. Erfüllungsort ist unser jeweiliger Geschäftssitz, der sich aus der Auftragsbestätigung ergibt.
2. Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken. Die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.

7. Eigentumsvorbehaltssicherung
1. Das Eigentum an der gelieferten Ware bleibt so lange vorbehalten, bis unsere sämtlichen Forderungen gegen den Besteller aus der Geschäftsbeziehung einschließlich künftig bestehender Forderungen aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Das gilt auch, wenn Forderungen in eine laufende Rechnung eingestellt sind und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
2. Der Besteller ist berechtigt, die Waren im ordentlichen Geschäftsverkehr zu veräußern oder zu verarbeiten. Etwaige Verarbeitungen nimmt er für uns vor, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren entsteht für uns grundsätzlich ein Miteigentumsanteil an der neuen Sache und zwar bei Verarbeitung im Verhältnis des Wertes (= Rechnungsbruttowert einschließlich Nebenkosten und Steuern) der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache; bei Verbindung oder Vermischung im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Waren. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
3. Der Besteller tritt uns hiermit alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen einen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt er auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch werden wir von diesem Recht keinen Gebrauch machen, so lange der Besteller seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Auf Verlangen hat uns der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner mitzuteilen, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die zugehörigen Unterlagen auszuhändigen und die Schuldner von der Abtretung zu unterrichten.
4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zum Rücktritt und zur Rücknahme der Ware berechtigt. Zwecks Rücknahme der Ware gestattet uns der Besteller hiermit unwiderruflich, seine Geschäfts- und Lagerräume ungehindert zu betreten und die Ware mitzunehmen.
5. Der Besteller darf, soweit und so lange der Eigentumsvorbehalt besteht, Waren oder aus diesen hergestellte Sachen ohne unsere Zustimmung weder zur Sicherung übereignen noch verpfänden. Abschlüsse von Finanzierungsverträgen (z.B. Leasing), welche die Übereignung unserer Vorbehaltsrechte einschließen, bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung, sofern nicht der Vertrag das Finanzierungsinstitut verpflichtet, den uns zustehenden Kaufpreisanteil unmittelbar an uns zu zahlen.
6. Bei Pfändungen und sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Ihm ist untersagt, mit seinen Abnehmern Abreden zu treffen, die unsere Rechte beeinträchtigen können.
7. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers und nach unserer Wahl insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% oder ihren Nennwert um mehr als 50% übersteigt.
8. Güten, Maße u. Gewichte1. Güten und Maße bestimmen sich nach DIN-Normen bzw. Werkstoffblättern, soweit nicht ausländische Normen schriftlich vereinbart sind. Sofern keine DIN-Normen oder Werkstoffblätter bestehen, gelten die entsprechenden Euronormen, mangels solcher der Handelsbrauch. Bezugnahmen auf Normen, Werkstoffblätter oder Werksprüfbescheinigungen sowie Angaben zu Güten, Maßen, Gewichten und Verwendbarkeit sind keine Beschaffenheitsangaben, Zusicherung von Eigenschaften oder Garantien, ebenso wenig Konformitätserklärungen, Herstellererklärungen und entsprechende Kennzeichen wie CE und GS.2. Für die Gewichte ist die von uns oder unserem Lieferanten vorgenommene Verwiegung maßgebend. Der Gewichtsnachweis erfolgt durch Vorlage des Wiegezettels. Soweit rechtlich zulässig, können Gewichte oder Wägung nach DIN ermittelt werden. Unberührt bleiben die im Stahlhandel der Bundesrepublik Deutschland üblichen Zu- und Abschläge (Handelsgewichte). In der Versandanzeige angegebene Stückzahlen, Bundzahlen o. a. sind bei nach Gewicht berechneten Waren unverbindlich. Sofern nicht üblicherweise eine Einzelverwiegung erfolgt, gilt jeweils das Gesamtgewicht der Sendung. Unter- schiede gegenüber den rechnerischen Einzelgewichten werden verhältnismäßig auf diese verteilt.

9. Abnahme
1. Wenn eine Abnahme vereinbart ist, kann sie nur in dem Lieferwerk bzw. unserem Lager sofort nach Meldung der Abnahmebereitschaft erfolgen. Die persönlichen Abnahmekosten werden dem Besteller nach unserer Preisliste oder der Preisliste des Lieferwerkes berechnet.
2. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme der Ware durch den Besteller ist die Rüge von Mängeln, die bei der vereinbarten Art der Abnahme feststellbar sind, ausgeschlossen.
3. Erfolgt die Abnahme ohne unser Verschulden nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, sind wir berechtigt, die Ware ohne Abnahme zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Bestellers zu lagern und ihm zu berechnen.

10. Versand, Teillieferung u. fortlaufende Auslieferung
1. Wir bestimmen Versandweg und -mittel sowie Spediteur und Frachtführer. Vertragsgemäß versandfertig gemeldete Ware muss unverzüglich abgerufen werden. Anderenfalls sind wir berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des Bestellers nach unserer Wahl zu versenden oder nach eigenem Ermessen zu lagern und sofort zu berechnen.
2. Das Material wird unverpackt und nicht gegen Rost geschützt geliefert. Falls handelsüblich, liefern wir verpackt. Für Verpackung, Schutz- und Transporthilfsmittel sorgen wir nach unserer Erfahrung auf Kosten des Bestellers.
3. Wir sind zu Teillieferungen in zumutbarem Umfange berechtigt. Branchenübliche Mehr- und Minderlieferungen der abgeschlossenen Menge sind zulässig.
4. Bei Abschlüssen mit fortlaufender Auslieferung sind uns Abrufe und Sondereinteilungen für ungefähr gleiche Monatsmengen aufzugeben. Anderenfalls sind wir berechtigt, die Bestimmung nach billigem Ermessen vorzunehmen.
5. Wird die Vertragsmenge durch die einzelnen Abrufe überschritten, so sind wir zur Lieferung des Überschusses berechtigt, aber nicht verpflichtet. Wir können den Überschuss zu den bei dem Abruf bzw. der Lieferung gültigen Preisen berechnen.

11. Sachmangel
1. Den Besteller trifft im Hinblick auf Sachmängel zunächst die gesetzliche Untersuchungs- und Rügeobliegenheit des § 377 HGB.
2. Aus Sachmängeln, die den Wert und die Tauglichkeit der Ware zu dem erkennbaren Gebrauch nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, kann der Besteller keine weiteren Rechte herleiten.
3. Weist die Ware bei Gefahrübergang einen Sachmangel auf, so besteht die Berechtigung zur Nacherfüllung. Die Nacherfüllung erfolgt nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Die Kosten der Nacherfüllung, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten gehen zu unseren Lasten. Machen diese Kosten mehr als 50% des Lieferwertes aus, so sind wir berechtigt, die Nacherfüllung zu verweigern.
4. Sofern die Nacherfüllung fehlschlägt, in einer vom Besteller gesetzten angemessenen Frist nicht erfolgt oder verweigert wird, ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, eine dem Mangelunwert entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder – in den Grenzen der folgenden Absätze – Scha- densersatz statt der Leistung zu verlangen.
5. Führt ein Sachmangel zu einem Schaden, so haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern es sich um einen Personenschaden handelt, der Schaden unter das ProdHaftG fällt oder auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
6. Sofern der Schaden auf einer schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder einer sog. Kardinalpflicht beruht, haften wir im Übrigen nur für den vertragstypischen Schaden.
7. Weitergehende vertragliche und deliktische Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen. Wir haften deshalb insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind sowie auch nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschä- den des Bestellers.
8. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für gebrauchte Waren. Für Sachmängel haften wir nur bei ausdrücklicher Garantieübernahme, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, ansonsten nicht.
9. Bei Waren, die als deklassiertes Material verkauft worden sind, stehen dem Besteller bezüglich der angegebenen Fehler und solcher, mit denen er üblicherweise zu rechnen hat, keine Gewährleistungsrechte zu.10. § 478 BGB bleibt durch die vorgenannten Absätze Zif. 2 bis 9 unberührt.

12. Schadensersatzhaftung
1. Die vorgenannten Bestimmungen gelten auch für Schadensersatzansprüche wegen sonstiger Pflichtverletzungen.
2. Im Falle der Verletzung einer vorvertraglichen Pflicht oder eines schon bei Vertragsabschluss bestehenden Leistungshindernisses beschränkt sich unsere Ersatzpflicht auf das negative Interesse.
3. Für unsere Delikthaftung gelten die vorgenannten Bestimmungen entsprechend.
4. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter, Organe und Erfüllungsgehilfen.

13. Verjährung
1. Der Nacherfüllungsanspruch des Bestellers bei neuen Sachen ver- jährt vorbehaltlich der §§ 438, 479 BGB in einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Bei gebrauchten Sachen wird eine Gewährleistung ausgeschlossen. Dementsprechend sind diesbezüglich sämtliche Gewährleistungsrechte bei gebrauchten Sachen nicht gegeben.
2. Für Schadensersatzansprüche beträgt die Verjährungsfrist vorbehalt- lich der §§ 438, 479 BGB ein Jahr. Für Ansprüche aus dem Produkt- haftungsgesetz (ProdHaftG) und in Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit bleibt es bei der gesetzlichen Verjährung.

14. Erfüllungsort u. Gerichtsstand für nationale Verträge
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz in Remscheid Erfüllungsort.
2. Sofern der Besteller Vollkaufmann ist, ist der Gerichtsstand Remscheid. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.3. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien maßgebende Recht an unserem Sitz.

15. Internationaler Geschäftsverkehr
1. Im internationalen Geschäftsverkehr mit uns gilt ausschließlich das Deutsche Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
2. Holt ein Besteller, der außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ansässig ist oder dessen Beauftragter Ware ab oder befördert oder versendet er sie in das Außengebiet, so hat der Besteller uns den steuerlich erforderlichen Ausfuhrnachweis beizubringen. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, hat der Besteller die für Lieferungen inner- halb der Bundesrepublik geltende Umsatzsteuer auf den Rechnungs- betrag zu zahlen.
3. Bei Lieferungen von der Bundesrepublik Deutschland in andere EG- Mitgliedsstaaten hat uns der Besteller vor der Lieferung seine Umsatzsteuer-Identifikations-Nr. mitzuteilen, unter der er die Erwerbsbesteuerung innerhalb der EG durchführt. Anderenfalls hat er für unsere Lieferungen zusätzlich zum vereinbarten Kaufpreis den von uns gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuerbetrag zu zahlen.
4. EGKS-Erzeugnisse, die nicht ausdrücklich zum Export in Drittländer verkauft sind, dürfen nicht in unverarbeitetem Zustand in Länder außerhalb der EG verbracht werden. Der EG gleichgestellt sind insofern die Hoheitsgebiete von Finnland und Norwegen. Auf unser Verlangen hat der Besteller den Verbleib der Ware nachzuweisen. Verstößt der Besteller gegen diese Verpflichtung, so hat er uns eine Vertragsstrafe in Höhe von 30% des vereinbarten Kaufpreises zu zahlen. Wir sind berechtigt, statt dessen Ersatz des tatsächlichen Schadens zu verlan- gen. Der Besteller hat dafür zu sorgen, dass EGKS-Erzeugnisse an keinen anderen Bestimmungsort zu keinem anderen Empfänger ge- langen, als er mit uns vereinbart ist. Verstößt der Besteller gegen diese Verpflichtung und zieht er daraus einen ungerechtfertigten Vorteil bei der Frachtberechnung, so hat er uns eine Vertragsstrafe in Höhe des dreifachen Wertes dieses Vorteils zu zahlen. Zieht er daraus einen ungerechtfertigten Preisvorteil, so hat er uns eine Vertragsstrafe in Höhe des dreifachen Wertes dieses Vorteils zu zahlen. Auf unser Verlangen hat der Besteller nachzuweisen, dass er diese Verpflichtungen erfüllt hat.
5. Unsere Besteller sind verpflichtet, sich hinsichtlich ihrer eigenen Preislisten und Verkaufsbedingungen für den Weiterverkauf in unverändertem Zustand an die Bestimmungen der Art. 2 bis 7 der Entscheidung Nr. 30/53 und an die Bestimmungen der Entscheidung Nr. 31/53 und Nr. 37/54 der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in ihrer jeweils gültigen Fassung zu halten.

16. Allgemeines
1. Die Rechte des Bestellers aus diesem Vertrag sind nicht übertragbar.
2. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen nicht.3. Nach den Vorgaben des AGG wird die Vertragsbeziehung zwischenden Parteien diskriminierungsfrei durchgeführt. Für benachteiligende Handlungen haftet die handelnde Partei ausschließlich selbst. V03.11.2008-01

 

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR LOHNARBEITEN

1. Anwendungsbereich
1. Für alle von uns durchgeführten Lohnarbeiten gelten aus- schließlich diese allgemeinen Geschäftsbedingungen für Lohnarbeiten. Entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung. Dies gilt auch dann, wenn wir Bedingungen nicht ausdrücklich widersprechen oder unseren vertraglichen Verpflichtungen vorbehaltlos nachkommen.
2. Ergänzend gelten jeweils die technischen Bedingungen für Lohnarbeiten der einzelnen Fertigungsbereiche. Diese technischen Bedingungen können jederzeit unter www.gustav- grimm.de heruntergeladen oder bei uns angefordert werden.

2. Notwendige Angaben
1. Allen uns zur Bearbeitung übergebenen Werkstücken ist ein Lieferschein beizufügen. Dieser muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
a. Bezeichnung der Teile, Stückzahl, Nettogewicht und Artder Verpackung;
b. Werkstoffqualität;
c. gewünschte Bearbeitung;
d. gewünschte Prüfverfahren;
e. weitere für den Erfolg der Bearbeitung notwendige Angaben oder Vorschriften.
2. Fehlen die erforderlichen Angaben oder sind sie unvollständig oder unrichtig, führen wir die Bearbeitung nach bestem Ermessen durch.

3. Lieferzeit
1. Die Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung.
2. Die Lieferzeit wird nur annähernd und unverbindlich vereinbart.

4. Gefahrübergang
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, sind die Werkstücke vom Besteller auf seine Kosten und seine Gefahr anzuliefern und nach Fertigstellung abzuholen.
2. Wird hiervon auf Veranlassung des Bestellers abgewichen, sind die daraus resultierenden Kosten vom Besteller zu tragen. In jedem Fall geht die Gefahr mit dem Verlassen des Werks auf den Besteller über.

5. Zahlungsbedingungen
1. Sofern nicht anders angegeben, verstehen sich unsere Preise ab Werk ausschließlich der Kosten für Verpackung. Diese wird gesondert in Rechnung gestellt.
2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen. Sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
3. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
4. Kaufpreiszahlungen sind innerhalb von 15 Werktagen seit Erhalt der Ware und der Rechnung bar oder per Überweisung bei uns eingehend zu leisten. Sie gelten ab dem Datum als geleistet, ab dem uns der Betrag frei zur Verfügung steht.
5. Andere Zahlungsformen bedürfen besonderer schriftlicher Vereinbarung. Dadurch auf beiden Seiten entstehende Kosten trägt der Besteller.
6. Der Besteller hat ein Recht zur Aufrechnung oder ein Zurückbehaltungsrecht nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Zurückbehaltungsrechte stehen ihm darüber hinaus nur insoweit zu, soweit sie auf demselben Vertrags- verhältnis beruhen.

6. Gewährleistung
1. Die Bearbeitung wird durch uns fachgerecht und sorgfältig ausgeführt.
2. Der Besteller hat die Bearbeitung unverzüglich nach Lieferung zu untersuchen und uns Mängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Besteller die Anzeige, gilt die Bearbeitung als genehmigt, es sei denn, es handelt sich um einen Mangel, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich ein derartiger Mangel später, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung erfolgen, anderenfalls gilt die Bearbeitung auch angesichts des Mangels als genehmigt. Die Mängelanzeige hat schriftlich zu erfolgen und muss den festgestellten Mangel konkret beschreiben.
3. Sollte eine Mängelanzeige berechtigt sein, so werden wir nach eigener Wahl den Mangel beseitigen oder die Bearbeitung an dem alten oder einem entsprechenden neuen Werkstück wiederholen (Nacherfüllung). Schlägt die Nach- erfüllung fehl oder ist sie für den Besteller unzumutbar, so kann dieser den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Weitere Ansprüche des Auftraggebers mit Ausnahme der Ansprüche in Ziffer (Haftung) bestehen nicht.
4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns ausreichend Zeit und Gelegenheit zur Mängelbeseitigung zu geben. Sofern wir den Besteller dazu auffordern, hat dieser unverzüglich Proben oder nach unserer Wahl das gesamte beanstandete Material zwecks Prüfung zurückzuliefern.
5. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Gefahrübergang.

7. Haftung
1. Für Schäden haften wir nur, wenn die Haftung unter dem anwendbaren Recht zwingend ist, z.B. nach dem ProduktHaftG oder in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn eine ausdrückliche Ga- rantie übernommen wurde oder wenn der Eintritt des Scha- dens auf einem grob fahrlässigen oder vorsätzlichem Verhalten unsererseits beruht.
2. In allen anderen Fällen ist unsere Haftung, unabhängig von der Rechtsgrundlage, ausgeschlossen.
3. Auf jeden Fall ist die Haftung begrenzt auf denjenigen Schaden, der bei Vertragsschluss aufgrund der uns zugänglichen Umstände und Fakten vernünftigerweise vorhersehbar war sowie auf den Schaden, der typischerweise bei Geschäften der fraglichen Art entsteht. Die Haftung ist der Höhe nach zudem begrenzt auf den Wert der beauftragten Bearbeitung. Diese Beschränkung gilt nicht, wenn die Haftung unter dem anwendbaren Recht zwingend ist, z.B. nach dem ProduktHaftG oder in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn eine ausdrückliche Garantie übernommen wurde oder wenn der Eintritt des Schadens auf einem grob fahrlässigen oder vor- sätzlichem Verhalten unsererseits beruht.
4. Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Arbeitnehmer sowie Erfüllungsgehilfen.

8. Allgemeines
1. Sofern der Besteller Vollkaufmann ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand Remscheid. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller an dessen Geschäfts-/ Niederlassungssitz zu verklagen.
2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz in Remscheid Erfüllungsort, auch für unsere Zahlungsverpflichtungen.
3. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen nicht.
4. Im internationalen Geschäftsverkehr mit uns gilt ausschließlich das Deutsche Recht unter Ausschluss des UN- Kaufrechts (CISG). V03.11.2008-01

 

BEDINGUNGEN FÜR LOHNBEHANDLUNGSARBEITEN

Soweit der Besteller nicht unverzüglich nach Erhalt dieser Bedingungen schriftlich Einspruch erhebt, gelten für alle eingehenden Aufträge die nachstehend aufgeführten Bedingungen:

1. Bei Anlieferung von zu behandelnden Werkstücken bitten wir um einen Lieferschein aus dem wir Stückzahl und Werkstoffart der angelieferten Werkstücke entnehmen können, sowie um Angabe der gewünschten Arbeiten.

2. Preisangebote und Lieferzeitangaben sind freibleibend, soweit nicht bei Auftragserteilung feste Abmachungen getroffen worden sein.

3. Anlieferung und Abholung sollte vom Besteller veranlasst werden. Verlangt der Besteller Rücksendung durch uns, so geschieht dies auf seine Kosten und Gefahr. Eine Transportversicherung der Ware erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch und gegen Berechnung der Kosten. Höhere Gewalt befreit uns von der Lieferfrist und berechtigt uns, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Als höhere Gewalt gelten auch alle unvorhergesehenen, von unserem Willen unabhängige Störungen und Erschwerungen der Liefermöglichkeiten, besondere Betriebsstörungen aller Art und Betriebseinstellungen in unserem Betrieb, sowie den Betrieben unserer Zulieferanten, ferner Feuer; Verkehrsstörungen usw..

4. Unsere Lohnarbeits – Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig.

5. Befindet sich der Besteller mit der Barzahlung fälliger Rechnungen an uns im Rückstand, besteht ein Zurückhaltungsrecht für uns an den bearbeiteten Werkstücken. In diesem Fall sind wir berechtigt, dieses nur Zug um Zug gegen Zahlung einschließlich der Rückstände auszuliefern.

6. Lohnarbeitsaufträge werden gewissenhaft ausgeführt.Eventuelle Schadenersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, können nur bis zur Höhe des Behandlungslohnes der beanstandeten Teile geltend gemacht werden. Dem Hersteller wird dabei ein Wahlrecht eingeräumt, indem er entweder bezüglich des entsprechenden Betrages eine Gutschrift erteilen kann, oder eine entsprechende Anzahl der beschädigten Stücke kostenfrei nacharbeiten kann. Weitergehende Schadenersatzansprüche bestehen nicht.

7. Lagerung bei uns und Ablieferung erfolgt auf Gefahr des Bestellers. Angeliefertes Lohnbehandlungsgut ist bei uns nicht gegen Feuer und Diebstahl versichert. Der Versand Ihrer angelieferten Ware geht in Originalverpackung an Sie zurück. Für auftretende Korrosionsschäden übernehmen wir keine Haftung, sofern nicht ausdrücklich Korrosionsschutz von Ihnen verlangt wird. Wir empfehlen eine entsprechende Außenversicherung abzuschließen. Darüber hinausgehende Haftungsansprüche können wir nur anerkennen, wenn vor Anlieferung der Ware bei uns weitergehende Haftung schriftlich zugesagt worden sind.

8. Als Gerichtsstand ist Remscheid vereinbart. Geschlossene Hohlkörper dürfen nur mit Lüftungsbohrung angeliefert und behandelt werden- sonst Explosionsgefahr!